Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für
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angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient, - 2.
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Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist, - 3.
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Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder - 4.
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vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird