(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
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Geburtsmonat und -jahr, - 2.
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Geschlecht, Familienstand, - 3.
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Art des früheren Dienstverhältnisses, - 4.
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Rechtsgrundlage der Versorgung, - 5.
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Art des Versorgungsanspruchs, - 6.
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Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, - 7.
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Wohnort, - 8.
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Ruhegehaltssatz, - 9.
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Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich, - 10.
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Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres, - 11.
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Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen, - 12.
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Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, - 13.
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bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.
(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.