FRG § 2

Fremdrentengesetz

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 15/16 R
21. März 2018
B 13 R 15/16 R 21. März 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 12/15 R
12. April 2017
B 13 R 12/15 R 12. April 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 R 8/10 R
11. Mai 2011
B 5 R 8/10 R 11. Mai 2011
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 R 1824/09 ER-B
12. Juni 2009
L 13 R 1824/09 ER-B 12. Juni 2009