Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.
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FRG § 7
Fremdrentengesetz
Referenzen
- FRG § 9 1x
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 U 208/13
23. Mai 2014
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L 4 U 208/13 | 23. Mai 2014 |
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 V 39/97
11. November 1998
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L 10 V 39/97 | 11. November 1998 |