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FRG Anlage 1 Definitionen der Leistungsgruppen

Fremdrentengesetz

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Rentenversicherung der Arbeiter
1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Autoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider
Weibliche Arbeiter
Baumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin
Leistungsgruppe 2
Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer
Weibliche Arbeiter
Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin
Leistungsgruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Bauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter
Weibliche Arbeiter
Hilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin

2. Arbeiter in der Landwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Handwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter
Weibliche Arbeiter
Landwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin
Leistungsgruppe 2
Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Arbeiter
Gespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer
Weibliche Arbeiter
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin
3. Arbeiter in der Forstwirtschaft
Leistungsgruppe 1
Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Haumeister Waldfacharbeiter
Leistungsgruppe 2
Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter
B. Rentenversicherung der Angestellten
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.
Leistungsgruppe 2
Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte Bauführer über 45 Jahre Bilanzbuchhalter über 45 Jahre Buchhalter (Lohnbuchhalter) über 45 Jahre Chefkameramann   Einkäufer über 45 Jahre Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-) über 45 Jahre Konstrukteur über 45 Jahre Korrespondent über 45 Jahre Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft)   Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I)   Oberarzt   Polier (techn.) über 45 Jahre Redakteur über 45 Jahre Regisseur über 45 Jahre Techniker über 45 Jahre Tonmeister über 45 Jahre Werkmeister über 45 Jahre Weibliche Angestellte Bilanzbuchhalterin über 45 Jahre Buchhalterin über 45 Jahre Korrespondentin über 45 Jahre

Leistungsgruppe 3
Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte   Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen)   Bauführer 30 bis 45 Jahre Beleuchter über 30 Jahre Bibliothekar   Bilanzbuchhalter bis 45 Jahre Buchhalter (Lohnbuchhalter) 30 bis 45 Jahre Bühnenbildner   Einkäufer bis 45 Jahre Fakturist über 45 Jahre Förster   Gießereimeister   Gutsverwalter, -inspektor   Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-) 30 bis 45 Jahre Kaufm. Kalkulator über 30 Jahre Kartothekführer über 30 Jahre Konstrukteur 30 bis 45 Jahre Kontorist über 30 Jahre Korrespondent 30 bis 45 Jahre Laborant über 30 Jahre Lagerist über 30 Jahre Lagerverwalter   Landwirtschaftlicher Fachangestellter   Maskenbildner   Medizinalassistent   Mitglied von Kulturorchestern   Polier (techn.) 30 bis 45 Jahre Polier (Meister)   Pressestenograph   Redakteur bis 45 Jahre Regieassistent   Regisseur bis 45 Jahre Reisender   Richtmeister   Schachtmeister   Techniker 30 bis 45 Jahre Technischer Zeichner über 45 Jahre Tonmeister bis 45 Jahre Verkäufer über 45 Jahre Vertreter   Werkmeister 30 bis 45 Jahre Werkstattmeister   Zuschneider    


Weibliche Angestellte Bilanzbuchhalterin bis 45 Jahre Buchhalterin 30 bis 45 Jahre Direktrice   Hebamme   Heilgymnastin   Kassiererin über 45 Jahre Laborantin über 45 Jahre Medizinisch-techn. Assistentin   Oberschwester   Operationsschwester   Physikalisch-techn. Assistentin   Sekretärin   Stationsschwester   Stenotypistin über 45 Jahre Verkäuferin über 45 Jahre Wirtschaftsleiterin  


Leistungsgruppe 4
Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte Bauführer bis 30 Jahre Beleuchter bis 30 Jahre Buchhalter (Lohnbuchhalter) bis 30 Jahre Bühnenmeister   Expedient   Fakturist bis 45 Jahre Forstaufseher   Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton) bis 30 Jahre Inspizient   Kartothekführer bis 30 Jahre Kaufm. Kalkulator bis 30 Jahre Konstrukteur bis 30 Jahre Kontorist bis 30 Jahre Korrespondent bis 30 Jahre Kostümbildner   Laborant bis 30 Jahre Lagerist bis 30 Jahre Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter   Materialverwalter   Polier (techn.) bis 30 Jahre Registrator   Requisiteur   Technischer Kalkulator   Technischer Zeichner 30 bis 45 Jahre Verkäufer 30 bis 45 Jahre Werkmeister bis 30 Jahre Werkstattschreiber       Weibliche Angestellte   Buchhalterin bis 30 Jahre Fakturistin über 30 Jahre Haushälterin   Kassiererin bis 45 Jahre Kindergärtnerin   Kontoristin über 30 Jahre Kostümbildnerin   Krankenschwester   Laborantin bis 45 Jahre Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte   Maschinenbuchhalterin   Sprechstundenhilfe   Stenotypistin 30 bis 45 Jahre Technische Zeichnerin   Telefonistin über 30 Jahre Verkäuferin 30 bis 45 Jahre
Leistungsgruppe 5
Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Männliche Angestellte Fotokopist   Notenwart   Orchesterwart   Technischer Zeichner bis 30 Jahre Verkäufer bis 30 Jahre Weibliche Angestellte Fakturistin bis 30 Jahre Hauswirtschaftsangestellte   Kontoristin bis 30 Jahre Stenotypistin bis 30 Jahre Telefonistin bis 30 Jahre Verkäuferin bis 30 Jahre


C. Knappschaftliche Rentenversicherung
I. Arbeiter
a) Arbeiter unter Tage
Leistungsgruppe 1
Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.
Leistungsgruppe 2

Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 3
Sonstige Schichtlohnarbeiter.
b) Arbeiter über Tage
Leistungsgruppe 1
Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Leistungsgruppe 2
Sonstige Arbeiter.
II. Angestellte
Technische Angestellte unter Tage
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.
Leistungsgruppe 2
Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3
Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4
Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
b) Technische Angestellte über Tage
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2

Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 3
Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
Leistungsgruppe 4
Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
c) Kaufmännische Angestellte
Leistungsgruppe 1
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 2
Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.
Leistungsgruppe 3
Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.
Leistungsgruppe 4
Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.
Leistungsgruppe 5
Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

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