FRG § 28b

Fremdrentengesetz

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 2768/20
30. März 2021
L 11 R 2768/20 30. März 2021
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 R 3071/18
23. Juni 2020
L 9 R 3071/18 23. Juni 2020
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 R 5984/08
22. Juni 2010
L 13 R 5984/08 22. Juni 2010