Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.
FRG § 28b
Fremdrentengesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 2768/20
30. März 2021
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L 11 R 2768/20 | 30. März 2021 |
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 R 3071/18
23. Juni 2020
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L 9 R 3071/18 | 23. Juni 2020 |
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 R 5984/08
22. Juni 2010
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L 13 R 5984/08 | 22. Juni 2010 |