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FrSaftAusbV § 11 Berlin-Klausel

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

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