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FrühV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 46 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 42 SO 541/11 ER
28. Dezember 2011
S 42 SO 541/11 ER 28. Dezember 2011
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - L 1 KR 65/04
19. September 2006
L 1 KR 65/04 19. September 2006