Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 42 SO 541/11 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die auditiv-verbale Therapie für die Zeit vom 29.11.2011 (Antragstellung bei Gericht) bis 28.11.2012, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen den Ablehnungsbe-scheid vom 29.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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