FSBeitrV § 5 Säumniszuschlag

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

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