Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.
FSPersAV § 20 Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Referenzen
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