FSPersAV § 20 Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.

Referenzen

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