FSPersAV § 21 Wiederholung

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.

Referenzen

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