FSPersAV § 24 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsausschuss den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zum Abschluss der Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von