(1) Auszubildendenlizenzen gelten 18 Monate, sofern sie nicht verlängert werden, ruhen, widerrufen oder erneuert werden. Sie gelten jedoch höchstens bis zum Ablauf der Frist für die medizinische Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist für die Gültigkeit von Sprachenvermerken.
(2) Eine Auszubildendenlizenz verliert mit dem Erwerb der entsprechenden Fluglotsenlizenz ihre Gültigkeit.
(3) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag des Lizenzinhabers um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
(4) Wird ein Lizenzinhaber vorübergehend medizinisch untauglich oder ist ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig oder wird eine der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Auszubildendenlizenz an. Der Ablauf der Gültigkeit nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Aufsichtsbehörde widerruft eine Auszubildendenlizenz, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Die Auszubildendenlizenz wird von der Aufsichtsbehörde eingezogen.
(6) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 für die betriebliche Ausbildung zum Erwerb der jeweiligen Berechtigungen vorhanden sind.
(7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen und die Erneuerung in den Auszubildendenlizenzschein ein.
(8) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 4 oder den Widerruf nach Absatz 5 mit.