(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)
weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wird
Prüfstelle
Teileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
A
Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.
Beiwagen von Krafträdern;
T
alle anderen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr
Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.
B
Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig
Fahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).
C
Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg
- Heizungen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;
Übernahme durch DEKRA e.V.