FzTV Anlage 2 Teil 2 (zu § 7 Abs. 3)

Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)

weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wird Prüfstelle Teileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit A Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V. Beiwagen von Krafträdern; T alle anderen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein. B Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig Fahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E). C Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg - Heizungen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;
Übernahme durch DEKRA e.V.

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