Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
FZV 2011 § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Referenzen
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