FZV 2011 Anlage 10 (zu § 16a Absatz 5 Satz 1)

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1671 — 1672)

Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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