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FZV 2011 Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
1.
Zuteilung von BuchstabenMit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2.
Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern