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GAD § 5 Personaleinsatz

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

(1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt.

(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 S 55/20
29. Oktober 2020
OVG 10 S 55/20 29. Oktober 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 67/15
13. Mai 2015
1 B 67/15 13. Mai 2015