Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 6 bis 9 sinngemäß.
GarBBAnO § 10 Pfeiler und Stützen
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
Referenzen
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Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 6 bis 9 sinngemäß.
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