(1) Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf
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in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 qm, - 2.
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in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 qm
(2) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3) § 29 Abs. 1 Nr. 2 BauO gilt nicht für Garagen.