Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.
GarBBAnO § 24 Übergangsvorschriften
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
Referenzen
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