(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
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eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, - 2.
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Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche,
(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.