(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
- 1.
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bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein, - 2.
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bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein,
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
- 1.
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zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben, - 2.
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zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.