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GasGVV § 11 Verbrauchsermittlung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (7. Zivilsenat) - 7 U 52/22
9. Dezember 2022
7 U 52/22 9. Dezember 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 26/22
18. Oktober 2022
16 U 26/22 18. Oktober 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-19 U 67/10
9. November 2010
I-19 U 67/10 9. November 2010