(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
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Bundeslastverteilerstelle für Gas, Gebietslastverteilerstelle für Gas.
(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
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Gruppenlastverteilerstelle für Gas, Bezirkslastverteilerstelle für Gas, Bereichslastverteilerstelle für Gas.