(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.