GasNEV § 16 Verprobung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 210/20
29. September 2021
3 Kart 210/20 29. September 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 2/17
12. Dezember 2017
EnVR 2/17 12. Dezember 2017