Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.
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GasNEV § 17 Änderungen der Netzentgelte
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Referenzen
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