Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft.
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GasNEV § 20a
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Referenzen
- § 35 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Endurteil vom Oberlandesgericht München - 19 U 3555/22
21. Juli 2025
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19 U 3555/22 | 21. Juli 2025 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 3/23
21. Oktober 2024
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5 U 3/23 | 21. Oktober 2024 |
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Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 9/23 (Kart
20. September 2023
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8 O 9/23 (Kart | 20. September 2023 |