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GasNEV § 20a

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 19 U 3555/22
21. Juli 2025
19 U 3555/22 21. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 3/23
21. Oktober 2024
5 U 3/23 21. Oktober 2024
Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 9/23 (Kart
20. September 2023
8 O 9/23 (Kart 20. September 2023