(1) Für den Vergleich sind sechs Strukturklassen zu bilden. Diese Strukturklassen richten sich nach
- 1.
-
hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte, - 2.
-
der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den übrigen Ländern (Strukturklasse West).
(2) Die Absatzdichte eines Gasversorgungsnetzes ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres in Kilowattstunden aus diesem Netz und der Länge des Netzes in Kilometern.
(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Prozent der Länge des Gasnetzes geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen. Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zuzuteilen.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde, jeweils jährlich zum 1. April für jedes Gasversorgungsnetz getrennt, folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
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die Kosten nach § 12 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, - 2.
-
die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres, - 3.
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die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden und - 4.
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die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.