GasNEV § 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.

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