(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
- 1.
-
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1, - 2.
-
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5, - 3.
-
eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25 und - 4.
-
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1.
-
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden, - 2.
-
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen, - 3.
-
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8, - 4.
-
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10, - 5.
-
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2, - 6.
-
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1, - 7.
-
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2, - 8.
-
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8, - 9.
-
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und - 10.
-
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.