Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten im Sinne des § 20 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren, einschließlich der Einspeisung von Biogas sowie den Anschluss von Biogasanlagen an die Leitungsnetze, die Bedingungen für eine effiziente Kapazitätsausnutzung mit dem Ziel, den Netzzugangsberechtigten diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren, sowie die Verpflichtungen der Netzbetreiber, zur Erreichung dieses Ziels zusammenzuarbeiten. Die Vorschriften dieser Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
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GasNZV 2010 § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Referenzen
- GasNZV 2010 § 20 Marktgebiete 1x
- § 111 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 137/16 (V)
6. Dezember 2017
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VI-3 Kart 137/16 (V) | 6. Dezember 2017 |