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GasSpFüllstV 2025 § 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage

Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen

Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:

1.
am 1. November jeweils ein Füllstand von
a)
80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b)
45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
2.
am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
a)
30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b)
40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.

Referenzen

  • § 35 2x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.