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GastG § 22 Auskunft und Nachschau

Gaststättengesetz

(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2897/25
30. Dezember 2025
18 L 2897/25 30. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1142/24
28. Juni 2024
6 L 1142/24 28. Juni 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 C 1/22
9. November 2022
7 C 1/22 9. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 1815/14
19. Februar 2015
9 K 1815/14 19. Februar 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1091/12.NW
13. Juni 2013
4 K 1091/12.NW 13. Juni 2013
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 A 983/10
1. Juli 2010
8 A 983/10 1. Juli 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 9 K 595/03
15. Februar 2005
9 K 595/03 15. Februar 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 650/92
22. Oktober 1992
3 Ss OWi 650/92 22. Oktober 1992