GastgewAusbV 1998 § 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
2.
Arbeiten am Tisch des Gastes,
3.
Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,
4.
Führen einer Station.

Referenzen

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