GastgewAusbV 1998 § 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Personalwirtschaft,
2.
Büroorganisation und -kommunikation,
3.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
4.
Warenwirtschaft,
5.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf.

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