Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GastgewAusbV 1998 § 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Systemorganisation,
2.
Marketing,
3.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
4.
Personalwesen,
5.
Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von