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GastStG § 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Gaststaatgesetz

Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.

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