Urteil vom Landgericht Saarbrücken (13. Zivilkammer) - 13 S 86/25
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 20.06.2025 – 4 C 74/24 – abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu tenoriert:
a) Die Beklagten werden verurteilt, den von ihnen an der Grenze der beiden Anwesen ... , ... und ... , ... , in Höhe des unmittelbar vor dem Anwesen ... , ... befindlichen Gehweges zu dem Anwesen ... , ... , aufgestellten massiven Blumenkübel zu entfernen.
b) Die Beklagten werden weiter verurteilt, es zu unterlassen, an der unter a) beschriebenen Stelle, an der derzeit der Blumenkübel steht, neue Hindernisse jedweder Art, die den Übertritt vom Anwesen ... , ... zum ... , ... verhindern oder erschweren oder ansonsten das Geh- und Fahrrecht der Klägerin beinträchtigen, zu errichten.
argin-left:18pt">c) Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000 Euro, ersatzweise bis zu 1 Monat Ordnungshaft, angedroht.
e="margin-left:18pt">d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
e) Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass aufgrund der das dienende Grundstück belastenden Grunddienstbarkeit das Anwesen ... , ... nur zum Gehen und Fahren mitbenutzt werden darf, um Brennmaterial zum Hause auf dem berechtigten Grundstück zu bringen oder von dort zu holen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu je 40%. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagten zu je 30%.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, welche um das Bestehen und die Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts streiten.
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Die 88 Jahre alte Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... , die Beklagten sind seit dem Jahr 2000 Eigentümer des Anwesens ... in ... . Die Anwesen sind aneinandergebaut. Die Anwesen und Grundstücke gingen aus dem bebauten Grundstück mit der Fl. Nr. ... hervor, welches mit einem Anwesen und einer Scheune bebaut war. Im Jahr 1953 übereigneten die Eheleute ... als Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... ihrer Tochter ... , welche die Großmutter der Beklagten zu 2) ist, eine Teilfläche von 514 qm, bezeichnet als Fl.Nr. ... , welche das Scheunengebäude und das Gelände vor, hinter und links davon umfasst.
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In der diesbezüglichen Urkunde des Notars Justizrat ... vom 24.11.1953, Urkundenrollennummer ... , ist auf S. 3 f. (Bl. 13 f. d.eA AG) Folgendes ausgeführt:
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„Die Eigentümer der Fl.Nr. ... – zur Zeit die genannten Eltern ... – betreiben eine kleine Landwirtschaft. Heu und Stroh lagern sie, wie meistenteils, auf dem Speicher des Hauses. Am Giebel werden die Vorräte hochgezogen und zum Füttern gelegentlich am Giebel hinabgelassen oder durch das Fenster hinabgeworfen. Diese Möglichkeit soll erhalten bleiben. Deshalb räumt hiermit die Übernehmerin von Pl.Nr. ... an diesem Grundstück zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der obigen Pl.Nr. ... als Grunddienstbarkeit das unentgeltliche Recht ein, von der Strasse her über das dienende Grundstück entlang der Grenze des berechtigten Grundstücks einen Streifen von zweieinhalb Metern – 2,5 m – jederzeit zum Gehen und Fahren mitzubenützen um Heu und Stroh oder ähnlich landwirtschaftliche Erzeugnisses oder Brennmaterial zum Hause auf dem bevorrechtigten Grundstück zu bringen oder von dort zu holen. In Verlängerung der fraglichen Einfahrt befindet sich auf Pl.Nr. ... ein überbauter Durchgang von etwa einem Meter Breite, von dem aus der Zugang zum Stall unter dem Haus auf Pl.Nr. ... sich befindet. Die vorbezeichnete Grunddienstbarkeit umfasst ferner das unentgeltliche Recht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Pl.Nr. ... die Stalltür in dem Giebel seines Hauses auf Pl.Nr. ... zu belassen und auch den fraglichen Gang jederzeit mitzubenützen um in den Stall zu gehen oder ihn zu verlassen um Futter vom Speicher in den Stall zu bringen…….“
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Das Geh- und Fahrrecht wurde in das Grundbuch eingetragen.
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Mit der Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten die Beseitigung eines von den Beklagten auf ihrem Grundstück im Bereich der vor der Hausfassade der Klägerin angelegten befestigten Fläche aufgestellten Blumenkübels, die Unterlassung statt des Blumenkübels neue Hindernisse jedweder Art an der beschriebenen Stelle zu errichten sowie die Duldung, dass sie und Besucher ihres Anwesens ungehindert die Einfahrt des Anwesens der Beklagten durchqueren und in Höhe des auf ihrem Grundstück angelegten Gehweges die Grenze überqueren.
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Die Klägerin hat behauptet, auch nach Aufgabe der kleinen Landwirtschaft einige Jahre nach Eintragung der Dienstbarkeit sei das Geh- und Fahrrecht über Jahrzehnte hinweg von den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks ... in Anspruch genommen und von den Eigentümern des Anwesens ... gewährt worden. Das im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrrecht sei trotz mehrerer Eigentumswechsel nie angetastet worden, denn das Anwesen ... verfüge unstreitig weder über eine Garage noch eine Einfahrt und sei von der Straße aus nur über eine steile Treppe zu erreichen. Über die zu der Garage der Beklagten hinführenden Einfahrt könne die Straße leichter erreicht und Gegenstände, wie z.B. Mülltonnen leichter transportiert werden. Bis 2018 habe es auch seitens der Beklagten keine Einwände gegen die Nutzung der Einfahrt gegeben, wobei in den vergangenen Jahren fast nur noch von dem Gehrecht Gebrauch gemacht worden sei. Im Jahr 2018 hätten die Beklagten dann ohne Vorankündigung in Bereich des auf ihrem Grundstück vor der Hausfassade angelegten Weges an der Grenze eine kleine Mauer errichtet, um den Übertritt auf ihr Grundstück und die Einfahrt zu verhindern. Ca. im Jahr 2000 habe sich ihre bereits vorhandene Gehbehinderung und ihr Gesundheitszustand so verschlechtert, dass sie Pflegestufe 3 erhalte und nicht in der Lage sei auch nur eine mittlere Strecke ohne Rollator zu bewältigen. Da der Weg über die Einfahrt der Beklagten für sie einfacher zu bewältigen sei, habe sie nach Vorankündigung im Jahr 2023 die kleine Mauer an der Grundstückgrenze wieder entfernen lassen und benutze seitdem wieder die Einfahrt der Beklagten. Nachdem es zu anwaltlicher Korrespondenz hinsichtlich des Geh- und Fahrrechts gekommen sei, hätten die Beklagten zunächst 3 Blumenkübel an der Grenze in Höhe des Weges platziert und diese später durch einen einzelnen sehr großen, schweren Kübel ersetzt.
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Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, das Geh- und Fahrrecht bestehe nach wie vor, denn es sei ohne Befristung und ohne an eine auflösende Bedingung geknüpft zu sein im Grundbuch eingetragen. Es sei auch nicht erloschen, denn für sie sei das eingetragene Recht auch nach wie vor von Vorteil, insbesondere im Hinblick auf ihre Gehbehinderung. Über den Weg könnten auch schwerere Lasten oder auch Mülltonnen zur Straße und zurückbewegt werden. Da sie einen Holzofen habe, benötige sie den Weg auch zum Transport von Brennholz. Dass eine Löschung des Geh- und Fahrrechts von den Rechtsvorgängern auch zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen worden sei, zeige der Umstand, dass bei Erwerb des Anwesens Nr. ... durch den Vater der Beklagten zu 2) im Jahr 1977 verschiedene Belastungen gelöscht worden seien, nicht jedoch das Geh- und Fahrrecht.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
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1. den von ihnen an der Grenze der beiden Anwesen ... , ... ... und ... , ... , in Höhe des unmittelbar vor dem Anwesen des Anwesens ... , ... befindlichen Gehweges zu dem Anwesen ... , ... , aufgestellten massiven Blumenkübel zu entfernen,
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2. die Klägerin zu ermächtigen, die den Beklagten gem. dem Antrag zu 1. obliegende Entfernung des massiven Blumenkübels auf deren Kosten im Wege der Ersatzvornahme selbst vorzunehmen oder durch einen von ihr Beauftragten vornehmen zu lassen,
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3. es zu unterlassen, an der im Antrag zu 1. beschriebenen Stelle, an der derzeit der Blumenkübel steht, neue Hindernisse jedweder Art, die den Übertritt vom Anwesen ... , ... zum Anwesen ... , ... verhindern oder erschweren oder ansonsten das Geh- und Fahrrecht der Klägerin beinträchtigen, zu errichten,
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4. es zu dulden, dass die Klägerin und Besucher des Anwesens ... , ... , ungehindert die Einfahrt des Anwesens ... , ... , auf dem Weg von und zum Anwesen der Klägerin ... , ... durchqueren und in Höhe des im Antrag zu 1. genannten Gehweges die Grenze zu überqueren,
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5. bei Zuwiderhandlung gegen die Anträge zu 3. und/oder 4. ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro, ersatzweise bis zu 1 Monat Ordnungshaft, zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, das Geh- und Fahrrecht sei gemäß § 1019 BGB gegenstandslos geworden und gemäß §§ 1027,1028 BGB erloschen.
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Sie haben behauptet, die Klägerin verfüge über eine ordnungsgemäße Zuwegung von der Straße zu ihrem Grundstück und es sei dieser jederzeit möglich eine barrierefreie Zuwegung zum Haus zu schaffen. Der von der Klägerin angedachten Nutzung stehe auch die schonende Ausübung des Wegerechts gemäß § 1020 BGB entgegen, da diese auf die Nutzung ihrer, zur Garage führenden, Einfahrt nicht angewiesen sei. Das Geh- und Fahrrecht sei nach dem Inhalt der notariellen Urkunde für einen bestimmten Zweck eingerichtet worden. Bereits der Wortlaut der Dienstbarkeit zeige auf, dass es nicht das Ziel gewesen sei, die Zuwegung zu dem Haus Nr. 21 generell zu sichern. Ziel sei es gewesen, die landwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. Eine solche finde unstreitig seit Jahrzehnten nicht mehr statt. Unstreitig sei seit Jahrzehnten aufgrund baulicher Veränderungen weder die aufgeführte Stalltür noch der Durchgang von einem Haus zum anderen vorhanden. Die Klägerin habe im Frühsommer 2023 ohne ordnungsgemäße Ankündigung oder Rücksprache mit ihnen eine Teilfläche vor ihrem Anwesen mit Pflastersteinen (neu) befestigt. Die Befestigung sei mit einer Neigung ausgeführt worden mit dem Ziel, als Zuwegung zum Grundstück der Klägerin zu dienen. Es sei ein ca. 50 cm hohes und 1 Meter breites Stück der unstreitig im Jahr 2018 errichteten Mauer auf ihrem Grundstück entfernt worden, welches die Grundstücke voneinander getrennt habe. An dieser Stelle befinde sich nunmehr ein kleiner Absatz, welcher in etwa die Höhe eines Bürgersteigs aufweise. Ihr Grundstück sei teilweise mit den Pflastersteinen überbaut worden und ein Teil des Regenfallrohres sei ausgetauscht worden. Bei den Arbeiten sei auch die Wand ihres Hauses beschädigt worden. Da die Klägerin diesen Weg erst 2023 geschaffen habe, könne dieser nicht Gegenstand der im Jahr 1953 eingetragenen Dienstbarkeit sein. Eine solche Zuwegung sei zu dem damaligen Zeitpunkt auch nicht angedacht gewesen. Die Beseitigung der von ihnen auf ihrem Grundstück im Jahr 2018 errichteten Mauer, habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gefordert, so dass bei Annahme eines allgemeinen Wegerechts dieses nach § 1028 BGB im Jahr 2022 erloschen wäre. Die beiden Anwesen seien vor mehreren Jahrzehnten baulich auch dergestalt verändert worden, dass unstreitig eine Verbindung der Häuser über den Giebel nicht mehr gegeben sei. Da diesbezüglich jegliche Beseitigungsansprüche verjährt seien, sei auch die Grunddienstbarkeit nach § 1028 BGB erloschen.
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Das Amtsgericht Homburg, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Beseitigung eines von den Beklagten auf ihrem Grundstück in Höhe der vor dem Anwesen der Klägerin befestigten Fläche aufgestellten Blumenkübels, noch Anspruch auf Unterlassung, an dieser Stelle zukünftig sonstige Gegenstände aufzustellen oder zu errichten sowie auf Duldung, dass die Klägerin als auch Besucher ihres Anwesens die Einfahrt des Anwesens der Beklagten nutzen, um von dort auf die vor dem Anwesen der Klägerin vorhandenen befestigten Fläche zu gelangen. Die im Jahr 1953 ins Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit sei erloschen, nachdem der für das herrschende Grundstück erstrebte Vorteil (§ 1019 BGB) infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv weggefallen sei. Aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeit ergebe sich, dass diese ausschließlich dem Betrieb einer kleinen Landwirtschaft dienen sollte und nicht dazu bestimmt gewesen sei, generell und damit losgelöst von dem Betrieb der kleinen Landwirtschaft den allgemeinen Zugang zu dem Anwesen auf dem Grundstück Pl.Nr. ... dauerhaft zu gewähren und zu erleichtern. Unstreitig betreibe die Klägerin als Eigentümerin des berechtigten Grundstücks Pl.Nr. ... keine Landwirtschaft, sodass die Notwendigkeit zur Einlagerung von Heu und Stroh auf dem Speicher des Hauses nicht bestehe und auch am Giebel keine Vorräte hochgezogen oder hinabgelassen werden. Auch befinde sich aufgrund der im Laufe der Jahrzehnte vorgenommenen baulichen Veränderungen der Anwesen auf dem Grundstück der Beklagten mit der Pl.Nr. ... kein überbauter Durchgang von etwa 1 m Breite unter dem der Zugang zu einem Stall unter dem Anwesen der Klägerin auf Pl.Nr. ... liege noch sei das in der notariellen Urkunde aufgeführte Giebelfenster existent. Damit sei der bei der Bestellung bezweckte Umfang seit Jahren entfallen. Soweit die Klägerin in einem Raum im Erdgeschoss ihres Anwesens einen Holzofen betreibe, führe dies nicht zum Fortbestand der Grunddienstbarkeit. Der in Augenschein genommene Holzofen diene erkennbar nicht der Beheizung des Anwesens der Klägerin, sondern allenfalls dieses Raumes, sodass angenommen werden müsse, dass die Beheizung des Anwesens mit anderen Brennstoffen als Holz erfolgt. Auch eine Lagerstätte für größere Mengen Holz sei im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit weder in dem Anwesen noch auf dem Grundstück der Klägerin festgestellt worden, sodass die Notwendigkeit von Holztransporten in größerem Umfang nicht bestehe.
- 20
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das bewilligte und eingetragene Geh- und Fahrrecht sei auch nach der Aufgabe der Landwirtschaft über Jahrzehnte hinweg von den jeweiligen Eigentümern des Grundstück ... in Anspruch genommen und von den Eigentümern des Anwesens ... gewährt worden. Das erstinstanzliche Gericht verkenne bereits, dass richtigerweise eine Grunddienstbarkeit nach § 1019 BGB nur dann erlösche, wenn das Recht für die Benutzung des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks dem/der jeweils Berechtigten keinerlei Vorteil mehr biete. Hier bringe das Geh- und Fahrrecht der Klägerin aber auch nach Einstellung der Landwirtschaft erhebliche Vorteile. Mülltonnen oder Brennholz könne darüber viel leichter transportiert werden. Ferner sei in der notariellen Urkunde aus dem Jahr 1953 aufgeführt, dass das Geh- und Fahrrecht auch aus dem Grund eingeräumt wurde, um Brennmaterial zum Haus der Klägerin zu bringen. Dies sei nach der in der notariellen Urkunde erfolgten Formulierung unabhängig vom Betreiben einer Landwirtschaft zu sehen. Für das Betreiben einer kleinen Landwirtschaft werde ja auch gar kein Brennmaterial benötigt. Die Erstrichterin habe zudem auch festgestellt, dass die Klägerin einen Holzofen besitze, den sie auch nutze.
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Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des unter der Geschäftsnummer 4 C 74/24 am 20.06.2025 verkündeten und der Klägerin und Berufungsklägerin am 24.06.2025 zugegangenen Urteils die Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen,
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1. den von ihnen an der Grenze der beiden Anwesen ... , ... und ... , ... , in Höhe des unmittelbar vor dem Anwesen des Anwesens ... , ... befindlichen Gehweges zu dem Anwesen ... , ... , aufgestellten massiven Blumenkübel zu entfernen,
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2. die Klägerin zu ermächtigen, die den Beklagten gem. dem Antrag zu 1. obliegende Entfernung des massiven Blumenkübels auf deren Kosten im Wege der Ersatzvornahme selbst vorzunehmen oder durch einen von ihr Beauftragten vornehmen zu lassen,
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3. es zu unterlassen, an der im Antrag zu 1. beschriebenen Stelle, an der derzeit der Blumenkübel steht, neue Hindernisse jedweder Art, die den Übertritt vom Anwesen ... , ... zum Anwesen ... , ... verhindern oder erschweren oder ansonsten das Geh- und Fahrrecht der Klägerin beinträchtigen, zu errichten,
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4. es zu dulden, dass die Klägerin und Besucher des Anwesens ... , ... , ungehindert die Einfahrt des Anwesens ... , ... , auf dem Weg von und zum Anwesen der Klägerin ... , ... durchqueren und in Höhe des im Antrag zu 1. genannten Gehweges die Grenze zu überqueren,
- 26</dt>
5. bei Zuwiderhandlung gegen die Anträge zu 3. und/oder 4. ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro, ersatzweise bis zu 1 Monat Ordnungshaft, zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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1. die Berufung zurückzuweisen,
- 2930
2. hilfswiderklagend, festzustellen, dass das Grundstück der Beklagten und Berufungsbeklagten nur nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Dienstbarkeit zum Gehen und Fahren mitbenutzt werden darf, um Heu oder Stroh o. ä. landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Brennmaterial zum Hause auf dem berechtigten Grundstück zu bringen oder von dort zu holen genutzt werden darf.
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Die Klägerin beantragt betreffend die Hilfswiderklage,
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den Hilfsantrag zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ausweislich der Grunddienstbarkeit i.V.m. dem entsprechenden Vertrag sei der Hintergrund für die Errichtung der Grunddienstbarkeit die Intention gewesen, auch weiterhin den Betrieb einer kleinen Landwirtschaft zu ermöglichen. Eine Auslegung der Dienstbarkeit über den Wortlaut hinaus, gerichtet darauf, dass auch ein/jeder andere/r Vorteil zum Inhalt der bestehenden Grunddienstbarkeit werden könne, sei unzulässig.
II.
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Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel ebenso wie die Hilfswiderklage teilweise Erfolg.
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A) Klage
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1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Entfernung des streitgegenständlichen Blumenkübels zu. Die Grunddienstbarkeit, das am 05.12.1953 in das Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht (siehe Bl. 16 d.eA. AG i.V.m. Seite 6 auf Bl. ... des Grundbuchs von ... ), wird durch den Blumenkübel, welcher von den Beklagten aufgestellt wurde, beeinträchtigt (siehe hierzu das Lichtbild auf Bl. 35 d.eA. AG), da der Übertritt vom Kläger- auf das Beklagtengrundstück erschwert wird.
- 3839
2. Der Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmt sich vorrangig nach dem Wortlaut sowie dem Sinn der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 – V ZR 67/83 –, juris, Rn. 12).
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a) Nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Kammer berechtigt, vollständig in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nachdem die Klägerin mit der Klageschrift lediglich einen Auszug desselben (siehe Bl. 15 f. d.eA. AG) übermittelt hat. Aufgrund des laufenden Rechtsstreits bestand ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO. Aufgrund der vollständigen Einsichtnahme ergibt sich, dass sich der Inhalt des Geh- und Fahrtrechts gemäß der Bewilligung vom 24.11.1953 (siehe Bl. 11 ff. d.eA. AG) bestimmt und mithin – anders als die Klägerin meint – nicht ohne jegliche Bedingung oder Befristung eingetragen wurde (siehe Bl. 16 d.eA. AG i.V.m. Seite 6 auf Bl. ... des Grundbuchs von ...).
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b) Der entscheidende Teil der Eintragungsbewilligung sieht vor, dass für das herrschende Grundstück das unentgeltliche Recht besteht, von der Straße her über das dienende Grundstück entlang der Grenze des berechtigten Grundstücks einen Streifen von 2,5 m jederzeit zum Gehen und Fahren mitzubenützen um Heu und Stroh oder ähnlich landwirtschaftliche Erzeugnisses oder Brennmaterial zum Hause auf dem bevorrechtigten Grundstück zu bringen oder von dort zu holen.
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c) Aufgrund dieses Wortlauts darf die Grunddienstbarkeit sowohl für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch für den Transport von Brennmaterial genutzt werden. Durch die Nutzung des Wortes „oder“ zwischen „ähnlich landwirtschaftliche Erzeugnisses“ und „Brennmaterial“ wird deutlich, dass an dieser Stelle grundsätzlich zwei verschiedene Tätigkeitsfelder abgegrenzt werden sollen. Denn betreffend den ersten Teil erfolgt sprachlich zunächst eine Aufzählung („Heu und Stroh oder ähnlich landwirtschaftliche Erzeugnisses“), was insbesondere unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verstehen ist. Brennmaterial gehört augenscheinlich nicht zu dieser Gruppe.
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d) Wenn man den Sinn der Eintragungsbewilligung in den Blick nimmt, deutet der erläuternde Vorspann sowie der Nachspann, der die Grunddienstbarkeit auf die Nutzung des Giebels nebst Gang erweitert, um zum Stall zu gelangen, eher darauf hin, dass das Brennmaterial kein anderes Tätigkeitsfeld betreffen, sondern mit der Landwirtschaft in Zusammenhang stehen soll. In der Eintragungsbewilligung wird im Vorspann nämlich konkret darauf eingegangen, dass Heu und Stroh auf dem Speicher gelagert und am Giebel Vorräte sowie Futter hochgezogen bzw. hinabgeworfen werden sollen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Transport von Brennmaterial das Betreiben einer kleinen Landwirtschaft bzw. die genannten Maßnahmen unterstützen soll. Brennmaterial dient offensichtlich dem Beheizen von Räumlichkeiten. Dies ist auch unabhängig von dem Betrieb einer kleinen Landwirtschaft sinnvoll, was schlussendlich dagegenspricht, dass der Transport von Brennmaterial zwingend mit dem Betrieb einer kleinen Landwirtschaft im Zusammenhang steht.
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e) Nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit ist die Klägerin mithin berechtigt, das streitgegenständliche Geh- und Fahrtrecht sowohl zum Betrieb einer kleinen Landwirtschaft als auch zum Transport von Brennmaterial zu nutzen.
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3. Legt man dieses Auslegungsergebnis zugrunde, ist zu beachten, dass die kleine Landwirtschaft unstreitig seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird. Demnach besteht keine Notwendigkeit mehr, Heu und Stroh oder ähnlich landwirtschaftliche Erzeugnisses zu transportieren. Solche Produkte werden nicht mehr auf dem Speicher gelagert und am Giebel werden auch keine Vorräte oder Futter hochgezogen bzw. hinabgeworfen. Darüber hinaus ist der genannte Stall nebst dem überbebauten Durchgang nicht mehr vorhanden. Nach den gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstandenden Feststellungen der Erstrichterin besitzt die Klägerin im Erdgeschoss ihres Anwesens jedoch einen Holzofen, der zwar nicht zur Beheizung des ganzen Hauses genutzt werden kann, jedoch zumindest des Raumes, in dem er steht.
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4. Eine Grunddienstbarkeit erlischt u.a. dadurch, dass der für das herrschende Grundstück erstrebte Vorteil i.S.d. § 1019 BGB infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv wegfällt (BGH, Urteil vom 15. Januar 1999 – V ZR 163/96 –, juris, Rn. 13). Insoweit ist anerkannt, dass auch künftige Vorteile genügen, aber nicht jede vage Möglichkeit ausreicht, sondern nur solche Vorteile, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten in einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 1984 – V ZR 177/82 –, juris, Rn. 18).
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a) Danach ist das Geh- und Fahrtrecht – soweit der Betrieb einer kleinen Landwirtschaft betroffen ist – aufgrund endgültigem Wegfall des für das herrschende Grundstück erstrebten Vorteils i.S.d. § 1019 BGB erloschen. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Landwirtschaft seit Jahrzehnten eingestellt wurde. Darüber hinaus ist nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ausgeschlossen, dass auf dem herrschenden Grundstück wieder der Betrieb einer Landwirtschaft aufgenommen wird. Dies zeigen schon die vorgenommenen baulichen Veränderungen. Das in der Eintragungsbewilligung genannte Giebelfenster ist ebenso nicht mehr vorhanden wie der Stall nebst dem überbebauten Durchgang.
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b) Anders ist die Sachlage jedoch betreffend das Brennmaterial. Die Klägerin besitzt einen Holzofen, den sie zumindest zur Beheizung eines Raumes nutzen kann. Insoweit spielt es keine Rolle, dass zum Zeitpunkt des erstinstanzlich durchgeführten Ortstermins kein Holz o.ä. vorhanden war. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist es allein aufgrund des Vorhandenseins des Holzofens gerade nicht ausgeschlossen, dass zukünftig Brennmaterial benötigt wird.
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>5. Ob im Fall der Teilnichtigkeit das Recht im Übrigen erhalten bleibt, richtet sich nach § 139 BGB (Mohr in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2023, § 1019 Rn. 7). Nach dieser Norm ist im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts davon auszugehen, dass das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Eine solche Teilnichtigkeit ist demnach in erster Linie gegeben, wenn nach Entfernung („Hinausstreichen“) des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt übrigbleibt, der für sich allein einen Sinn behält. Nach dem Sinngehalt der Vorschrift ist sie aber grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hätten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 8. Februar 2019 – V ZR 176/17 –, juris, Rn. 25).
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Legt man dies zugrunde, ist vorliegend lediglich von einer Teilnichtigkeit, nicht einer Gesamtnichtigkeit auszugehen. Denn ein Geh- und Fahrtrecht, mit dem das herrschende Grundstück den Vorteil erhält, über einen Zuweg Brennmaterial transportieren zu können, ergibt für sich allein einen Sinn. Ferner ist anzunehmen, dass die Eheleute ... sich dieses Recht auch dann ausbedungen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass sie die kleine Landwirtschaft kurz nach Vertragsschluss aufgeben werden.
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6. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13 –, juris, Rn. 13).
- 52
7
. Richtigerweise hat die Klägerin den Beseitigungsanspruch auch gegen beide Beklagte gerichtet, denn dieser richtet sich gegen jeden einzelnen Störer; diese schulden die Beseitigung nicht nur insgesamt einmal (vgl. § 421 Satz 1 BGB), sondern jeder für sich (Raff in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2023, § 1004 Rn. 237).
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8. Soweit die Klägerin mit Klageantrag 2) die Ermächtigung zur Entfernung des Blumenkübels auf Kosten der Beklagten begehrt, handelt es sich um einen Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO. Da dieser Antrag ausweislich seiner Stellung in Buch 8 der Zivilprozessordnung dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugehörig ist, kann er nicht bereits im Erkenntnisverfahren gestellt werden. Darüber hinaus liegen dessen Voraussetzungen nicht vor.
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a) Zum Einen müsste der Schuldner – mithin hier die Beklagten – der Verpflichtung nicht nachkommen. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte weigern werden, einer Verpflichtung, die erst durch die Verurteilung zustande kommt, Folge zu leisten.
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b) Zum Anderen müssten die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen (Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 887 Rn. 7). Hierunter fallen insbesondere das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, einer Vollstreckungsklausel zu dem Titel und dessen Zustellung. Hieran fehlt es ebenfalls. Der Titel wird erst durch das hiesige Urteil geschaffen. Dementsprechend kann es noch keine zugehörige Klausel geben und er kann auch noch nicht zugestellt sein.
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9. Aus den o.g. Gründen besteht ein Anspruch gegen die Beklagten aus § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung der Errichtung neuer Hindernisse an der Stelle, an welcher der streitgegenständliche Blumenkübel derzeit steht. Wegen des Inhalts der Grunddienstbarkeit wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Diese ist gegeben, weil durch den bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriff – hier durch das Aufstellen des streitgegenständlichen Blumenkübels – eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH, Urteil vom 27. November 2020 – V ZR 121/19 –, juris, Rn. 33).
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10. Zutreffend hat die Klägerin auch den Unterlassungsanspruch gegen beide Beklagte gerichtet, denn dieser richtet sich gegen jeden einzelnen Störer; diese schulden die Unterlassung nicht nur insgesamt einmal (vgl. § 421 Satz 1 BGB), sondern jeder für sich (BGH, Urteil vom 27. November 2020 – V ZR 121/19 –, juris, Rn. 35).
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11. Der mit Klageantrag 4) geltend gemachte Duldungsanspruch besteht dagegen nicht. Hierfür ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB gewährt lediglich einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch. Dem Inhalt der Grunddienstbarkeit in der hiesigen Variante einer Benutzungsdienstbarkeit gem. § 1018 Var. 1 BGB ist zwar eine Duldungsverpflichtung immanent (vgl. Mohr in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2023, § 1018 Rn. 28). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Anspruchsgrundlage. Ferner wird dem Begehren der Klägerin durch die beiden zugesprochenen Ansprüche hinreichend Rechnung getragen.
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12. Die Androhung der Ordnungsmittel richtet sich nach § 890 ZPO. Soweit die Klägerin bereits Zahlung beantragt hat, ist dies wegen § 890 Abs. 2 ZPO nicht auszusprechen. Die Androhung ist jedoch als Minus i.S.d. § 308 ZPO anzusehen.
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B) Hilfswiderklage
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1. Die Bedingung, unter welcher die Hilfswiderklage erhoben wurde, ist eingetreten, nachdem die Berufung nicht vollumfänglich zurückgewiesen wird.
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2. Die Hilfswiderklage ist auch in der Berufungsinstanz zulässig i.S.d. § 533 ZPO. Auch wenn die Klägerin ausweislich des Schriftsatzes vom 23.10.2025 (Bl. 89 ff. d.eA. LG) nicht eingewilligt hat, hält die Kammer diese jedoch für sachdienlich, da zu erwarten ist, dass die Zulassung der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Prozess vorbeugt (siehe zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 19. März 1992 – IX ZR 14/91 –, juris, Rn. 39). Darüber hinaus betreffen Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand.
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3. Das nac
h § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben, da die Parteien um den Inhalt der Grunddienstbarkeit, mithin das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, streiten.
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4. Zuletzt ist die Hilfswiderklage teilweise begründet.
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a)
Ausweislich der obigen Ausführungen ist die Grunddienstbarkeit aufgrund des Nichtbetreibens der kleinen Landwirtschaft seit Jahrzehnten teilweise erloschen. Sie besteht nur noch insoweit fort als Brennmaterial zum Hause auf dem bevorrechtigten Grundstück gebracht oder von dort geholt werden darf.
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b) Es kann dahinstehen, ob das Geh- und Fahrtrecht über Jahrzehnte hinweg über den bewilligten Zweck hinausgehend genutzt wurde. Denn allein aus der bloßen Duldung des Betretens bzw. Befahrens eines Grundstücks folgt auch dann nicht die Begründung eines unbedingten Wegerechts, wenn sie jahrelang erfolgt ist; allenfalls kann eine stillschweigende Duldung der unentgeltlichen Zuwegung ein Leihverhältnis nach den §§ 598 ff. BGB begründen (siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 U 81/16 –, juris, Rn. 33). Jedoch kann ein solches durch bloße Duldung des Betretens bzw. Befahrens begründete Leihverhältnis, wie generell derartige Verträge, grundsätzlich ohne besonderen Grund gekündigt werden; diese Kündigung kann auch konkludent erfolgen, etwa durch eine Absperrung des Weges (siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 U 81/16 –, juris, Rn. 44). Dies ist hier spätestens durch das Aufstellen des Blumenkübels geschehen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz und für die zweite Instanz auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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