Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GBO § 122
Grundbuchordnung
Referenzen
- GBO § 120 1x
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 Wx 62/24
29. Januar 2025
|
12 Wx 62/24 | 29. Januar 2025 |
|
Beschluss vom Amtsgericht Ratingen - ME-1028-1 (ehemals ME-528-19)
22. Oktober 2018
|
ME-1028-1 (ehemals ME-528-19) | 22. Oktober 2018 |