Beschluss vom Amtsgericht Ratingen - ME-1028-1 (ehemals ME-528-19)
Tenor
In dem Grundbuchanlegungsverfahren betreffend dem Grundstück G1 nunmehr eingetragen im Grundbuch von R.
Beteiligte:
1. M. U.
2. R. N.
3. O. P.
4. H. V.
5. A. V.
6. K. V.
wird der vorsorglich eingelegten Beschwerde des Herrn M. U. vom 11.10.2018 gegen die Eintragung vom 19.10.2018 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
1
Gründe:
2Die gegenständlich beschränkte Beschwerde gem. § 125 Satz 2 GBO des Beschwerdeführers ist auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Absatz 1 Satz 1 GBO gerichtet.
3Voraussetzung hierfür ist, dass das Grundbuchamt im Zusammenhang mit der Grundbuchanlegung gesetzliche Vorschriften verletzt hat, durch die das Grundbuch materiell unrichtig wurde, vgl. Demharter § 53 Rn. 10.
4Gem. § 3 Absatz 2 GBO ist ein öffentlicher Weg ein buchungsfreies Grundstück. Ausweislich der Stellungnahme der Stadt Ratingen vom 16.03.2018 handelt es sich bei dem betroffenen Grundstück nicht um einen öffentlichen Weg, somit war ein Grundbuchanlegungsverfahren durchzuführen.
5Der Beschwerdeführer hat beantragt ihn als Alleineigentümer in das Grundbuch einzutragen. Im Wesentlich hat er ausgeführt, dass er durch die tatsächliche Nutzung des betroffenen Grundstücks der Eigenbesitzer im Sinne von § 123 Nr. 2 GBO ist.
6Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 19.01.2018 haben die Beteiligten zu 2. bis 6. der Eintragung des Beschwerdeführers widersprochen, sofern nicht mit der begehrten Eintragung eine Grunddienstbarkeit eingetragen wird. Eine Grunddienstbarkeit kann im Zuge des Grundbuchanlegungsverfahrens nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers eingetragen werden, was dieser mit Schriftsatz vom 14.02. und 03.03.2018 ablehnte.
7Am 22.03.2018 erfolgte ein Ortstermin des Grundbuchamtes. Hier wurde die Lage des betroffenen Grundstücks, der Vortrag des Beschwerdeführers und auch die Einwendungen der Beteiligten überprüft und festgestellt, dass das betroffene Grundstück zu einem Teil tatsächlich vom Beschwerdeführer genutzt wird und zum anderen Teil durch die Be- teiligten zu 2. bis 6. als Zuwegung zum jeweiligen Grundbesitz.
8Bei dem am 09.08.2018 durchgeführten Anhörungstermin erklärten die Beteiligten zu 2. bis 6. den Eigenbesitz, da diese das betroffene Grundstück zum Teil als Zuwegung nutzen.
9Primäres Ziel des Anlegungsverfahrens ist es, den wahren Eigentümer des Grundstücks zu ermitteln. Dem Grundbuchamt wurden keine Beweise vorgelegt, die zu dem zweifelsfreien Ergebnis führen, dass das besagte Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Ein Eigentümer gem. § 123 Nr. 1 GBO konnte auch nicht ermittelt werden.
10Kann der Eigentümer nicht zweifelsfrei ermittelt werden und eine Eintragung nach § 123 Nr. 1 GBO nicht erfolgen, ist gem. § 123 Nr. 2 GBO derjenige Eigenbesitzer (§ 872 BGB) einzutragen, der dem Grundbuchamt sein Eigentum glaubhaft gemacht hat. Für das Grundbuchamt sind die Beteiligten zu 1. bis 6. auf Grund der verschiedenen Nutzungen des Grundstücks die Eigenbesitzer, was zum Einen der Ortstermin, die schriftlichen Stellungnahmen und der Anhörungstermin ergeben hat.
11Das betroffene Grundstück hat eine Größe von 405m². Ausweislich des Auszuges aus dem Liegenschaftskataster des Kreises M ist die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zu 192m² Landwirtschaft/Ackerland und zu 213m² Weg/Wirtschaftsweg.
12Der Beschwerdeführer nutzt diese 192m² (4.740/10.000 Anteil) Landwirtschaft/Ackerland – Fläche ausschließlich und ist somit der Eigenbesitzer gem. § 123 Nr. 2 GBO.
13Die verbleibenden 213m² (5.260/10.000 Anteil) Weg/Wirtschaftsweg werden durch die Beteiligten zu 1. bis 6. tatsächlich als Weg genutzt, da es auch keine andere öffentliche Zuwegung zu den jeweiligen Grundstücken gibt. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind daher zu jeweils 1.315/10.000 Anteil und die Beteiligten zu 4. bis 6. zu 1.315/10.000 Anteil Eigenbesitzer gem. § 123 Nr. 2 GBO.
14Die im Rahmen des Anlegungsverfahrens notwendigen Ermittlungen gem. § 118 GBO wurden durchgeführt und sowohl das Grundstück als auch der Name des einzutragenden Eigentümers wurden in der Gemeinde bekannt gemacht im Sinne von § 122 GBO.
15Das Grundbuchamt ist davon überzeugt, dass das Grundbuch nicht unrichtig ist.
16Der eingelegten Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs war daher nicht abzuhelfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorzulegen.
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