GBO § 123

Grundbuchordnung

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
der ermittelte Eigentümer;
2.
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3.
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 339/20
24. Februar 2021
34 Wx 339/20 24. Februar 2021