Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
- 1.
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der ermittelte Eigentümer; - 2.
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sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; - 3.
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sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.