Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 36/25

Anmerkung

da">Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 27. Januar 2025, ..., Verfügung

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 ist in den oben aufgeführten Grundbüchern in Abt. I als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin eingetragen. Durch notarielle Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 16.09.2024, UVZ-Nr. B ... (Bl. 15/4 ff. d. A.), hat sie diesen Grundbesitz an die Antragsteller zu 2 und 3 verkauft. In § 6 der Urkunde haben die Kaufvertragsparteien die Auflassung erklärt. In Abt. III, lfd. Nr. 2, des oben aufgeführten Grundbuchs Blatt ..., und in Abt. III, lfd. Nr. 11, des oben aufgeführten Grundbuchs Blatt ..., ist eine (Brief-)Grundschuld zu 169.000,-- DM nebst Zinsen für die Versicherung1, Stadt2, eingetragen. Ausweislich § 4 h) der oben genannten notariellen Urkunde haben die Kaufvertragsparteien vereinbart, dass (unter anderem) dieses Recht nicht übernommen werde. Die Antragstellerin zu 1 hat dort beantragt, (auch) dieses Recht zu löschen.

Mit Schreiben vom 18.12.2024 an das Grundbuchamt (Bl. 16/1 ff. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem eine Löschungsbewilligung betreffend die oben angegebene Briefgrundschuld (Bl. 16/13 d. A.) eingereicht und neben weiteren Anträgen unter Bezugnahme auf § 15 GBO die Löschung dieses Rechts beantragt. In dem Schreiben ist aufgeführt, dass der Grundschuldbrief per Post an das Gericht im Original übersandt werde. Eine Abschrift des Grundschuldbriefs findet sich auf Bl. 16/14 d. A.

Ausweislich der Grundakte (Bl. 16/16 d. A.) hat das Grundbuchamt per E-Mail bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts angefragt, ob sich dort noch der Grundschuldbrief befinde. Laut Auskunft des Notariats sei am 19.12.2024 dieser Brief „an uns (AG Kassel)“ ausgeliefert worden - RR …DE. Er sei bis heute noch nicht beim Grundbuchamt angekommen.

Durch Verfügung vom 13.01.2025 (Bl. 16/17 d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 18.12.2024 größtenteils vollzugsreif sei. Lediglich hinsichtlich der Löschung des oben genannten Rechts fehle es an der notwendigen Briefvorlage. Der Akte sei zu entnehmen, dass bereits eine Mitteilung an die Wachtmeisterei erfolgt sei, welche für die Entgegennahme der Post zuständig sei. Eine Empfangsbestätigung der Post liege dem Notariat offenbar vor, so dass der Brief im Gerichtsgebäude abhandengekommen sein müsse. Aufgrund vieler gleichzeitiger krankheits- und urlaubsbedingter Ausfälle der Kollegen sei nicht auf Anhieb nachzuvollziehen, wer den Grundschuldbrief weiterbearbeitet haben könnte. Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass, solange der Brief nicht auftauche, bereits jetzt die Möglichkeit bestehe, den Antrag teilweise zu vollziehen. Hierzu bedürfe es eines entsprechenden Antrags. Ausweislich der Verfügung wurde versichert, dass der Grundschuldbrief mit Nachdruck gesucht werde.

Nach einer weiteren E-Mail vom 22.01.2025 (nach Bl. 16/17 d. A.), ausweislich der nach dem Verbleib des Grundschuldbriefs gefahndet wurde, hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 16/18 d. A.), auf die Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen Behebung das Grundbuchamt eine Frist von zwei Monaten gesetzt hat. Es hat dargelegt, dass die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs Abt. III Nr. 2 bzw. Abt. III Nr. 11 (Blatt ...) fehle. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei der Brief offenbar durch DHL an das Amtsgericht Kassel übergeben worden. Der Grundschuldbrief sei jedoch bis zum heutigen Tag nicht beim Grundbuchamt eingetroffen. Für die Löschung des Rechts sei die Vorlage des Briefs beim Grundbuchamt erforderlich. Sofern der Brief nicht vorgelegt werden könne, bestehe die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren durchführen zu lassen und dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses vorzulegen. Letztendlich hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die mit Schreiben vom 18.12.2024 gestellten Anträge als verbundene Anträge behandelt werden sollten.

Mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 13.02.2025 (Bl. 1 ff. d. E-Akte) haben die Antragsteller gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, dass im gleichen Zuge mit dem Schreiben an das Grundbuchamt vom 18.12.2024 das postalische Schreiben zur Übersendung des Grundschuldbriefs als Einschreiben/Rückschein an die Postanschrift des Amtsgerichts Kassel - Grundbuchamt - vorgenommen worden sei. Von einer Mitarbeiterin des Notariats sei der Grundschuldbrief im Original mit einem vom Verfahrensbevollmächtigten unterschriebenen Anschreiben (Bl. 12 E-Akte) in einen DIN A4-Umschlag gesteckt worden, der sodann von einer anderen Mitarbeiterin, ohne diesen nochmals zu öffnen, am 18.12.2024 um 17:02 Uhr bei der Poststelle der Deutschen Post abgegeben worden sei. Aus der entsprechenden Sendungsübersicht und dem beim Amtsgericht Kassel - Grundbuchamt - gegengezeichneten Rückschein/der gegengezeichneten Empfangsbestätigung (Bl. 15 ff. E-Akte) ergebe sich, dass dieser DIN A4-Umschlag mit dem Anschreiben vom 18.12.2024 und dem Grundschuldbrief im Original „beim Amtsgericht Kassel - Grundbuchamt - im Gerichtsgebäude, Poststelle/Wachtmeisterei“, eingegangen/zugegangen sei. Die Antragsteller meinen, dass im Hinblick darauf kein Eintragungshindernis vorliege. Den Zugang des Grundschuldbriefs im Original unter der Postanschrift/in der Poststelle des Amtsgerichts Kassel - Grundbuchamt - habe das Grundbuchamt durch das Schreiben vom 13.01.2025 und durch die Zwischenverfügung vom 27.01.2025 bestätigt. Damit liege das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nicht vor. Für den Zugang/die Vorlage des Grundschuldbriefs im Original beim Grundbuchamt reiche es aus, dass dieser so in den Machtbereich des Grundbuchamts gelange, dass dieses unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme habe. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme, schon gar nicht durch den zuständigen Rechtspfleger, komme es nicht an. Zum Machtbereich des Empfängers würde zum einen die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltene Einrichtung, aber auch die zur Entgegennahme bevollmächtigte Person, wie hier die Bediensteten der Wachtmeisterei/Poststelle des Amtsgerichts Kassel - Grundbuchamt - unter der Postanschrift im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Kassel gehören. Eine missbräuchliche Geltendmachung von Forderungen eines Gläubigers aus der Grundschuld sei wegen fehlender Inhaberschaft des Grundschuldbriefs nicht möglich. Die Durchführung des Aufgebotsverfahrens - wie vom Grundbuchamt „vorgeschlagen“ - sei nicht erforderlich und auch nicht zulässig, da das „Ziel des Aufgebotsverfahrens“ bereits durch den nachgewiesenen Zugang des Grundschuldbriefs im Original im Machtbereich des Amtsgerichts Kassel - Grundbuchamt - erreicht sei. Im Übrigen sei ein solches Verfahren nicht durch die Antragsteller, sondern allenfalls von Amts wegen einzuleiten.

Nach Weiterleitung der Beschwerde an das Grundbuchamt hat dieses durch Beschluss vom 17.02.2025 (in der Grundakte, nicht foliiert), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass dem Grundbuchamt weder der Grundschuldbrief noch ein rechtskräftiger Briefausschließungsbeschluss vorliege. Es existiere nur ein Einlieferungsbeleg der DHL mit einer Sendungsverfolgungsnummer, der als Nachweis dienen solle, dass ein Umschlag durch die Wachtmeisterei (Poststelle) des Amtsgerichts Kassel, versendet durch das Notariat, in Empfang genommen worden sei. Das Grundbuchamt könne nicht nachvollziehen, was sich in dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Umschlag befunden habe, da dieser und damit auch dessen Inhalt nie beim Grundbuchamt eingegangen sei.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03.2025 (in der E-Akte) haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen. Sie haben ihr Vorbringen wiederholt und vertieft und nochmals darauf hingewiesen, dass nach ihrer Ansicht nachgewiesen sei, dass der verfahrensgegenständliche Grundschuldbrief bei der Wachtmeisterei/Poststelle des Amtsgerichts Kassel - die auch zuständig für die Entgegenahme der Post des Grundbuchamts sei - zugegangen sei. Sie haben hierzu zwei eidesstattliche Versicherungen der Notariatsmitarbeiterinnen A und B vom 24.03.2025 (in der E-Akte) vorgelegt. Demzufolge sei er in den Machtbereich des Grundbuchamts gelangt, was für die Vorlage des Grundschuldbriefs im Sinne der §§ 41, 42 GBO ausreiche. Auf den Inhalt dieses Schreibens vom 25.03.2025 und der eidesstattlichen Versicherungen wird letztendlich Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung kann schon aus formellen Gründen keinen Bestand haben. Die beiden aufgezeigten Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses sind im Rahmen einer Zwischenverfügung ungeeignet, um dem gestellten Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.

Richtig ist allerdings, dass bei einer Grundschuld, über die ein Brief erteilt ist, eine Eintragung - hier: eine Löschung - nur erfolgen soll, wenn der Brief vorgelegt wird, §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 42 Satz 1 GBO. Wird er nicht vorgelegt, so kann dem jeweiligen Antragsteller grundsätzlich die Vorlage im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden, weil die Beschaffung bzw. die Vorlage des Briefs durch den Antragsteller und nicht etwa durch das Grundbuchamt zu erfolgen hat (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 41 Rz. 7; Bauer/Schaub/Schneider, GBO, 5. Aufl., § 41 Rz. 14, je m. w. N.). Dass die Vorlage tatsächliche Schwierigkeiten bereitet, berechtigt das Grundbuchamt auch grundsätzlich nicht, von der Vorlegung abzusehen (vgl. Demharter, a.a.O., § 41 Rz. 7 m. w. N.).

Eine darauf gerichtete Zwischenverfügung kann aber das Verfahren nur fördern, wenn das Eintragungshindernis vom jeweiligen Antragsteller auch in der vorgegebenen Weise behebbar ist (vgl. dazu Bauer/Schaub/Wilke, a.a.O., § 18 Rz. 14). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ausweislich des Schreibens des Grundbuchamts vom 13.01.2025 geht das Grundbuchamt davon aus, dass der Grundschuldbrief, der an das Amtsgericht Kassel übersandt worden war, dort verlorengegangen ist und dort mit Nachdruck gesucht wird; darauf nimmt auch die angefochtene Zwischenverfügung nochmals Bezug. Dies korrespondiert auch mit dem durch Vorlage von Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen immerhin glaubhaft gemachten Vorbringen der Beschwerde. Ist aber der verfahrensgegenständliche Grundschuldbrief im Herrschaftsbereich des Amtsgerichts Kassel verlorengegangen, mag zwar die Heilung des Mangels in der in der Zwischenverfügung aufgezeigten Weise - durch Vorlage durch die Antragsteller - theoretisch noch möglich erscheinen, kann aber nach Sachlage keinesfalls erwartet werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, in welcher Weise die Antragsteller auf die Suche innerhalb des Amtsgerichts Einfluss nehmen könnten. In einem solchen Fall scheidet eine Zwischenverfügung aus (vgl. Bauer/Schaub/Wilke, a.a.O., § 18 Rz. 14).

Auch mit dem weiteren in der Zwischenverfügung aufgezeigten Mittel der Beseitigung kann diese nicht aufrechterhalten bleiben.

Nach den §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 42 Satz 1 GBO steht es der Vorlegung des Grundschuldbriefs gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 BGB aufgrund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Grundschuld gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des „Ausschlussurteils“, §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 42 Satz 1 GBO. Die Einleitung bzw. Durchführung eines solchen gerichtlichen Aufgebotsverfahrens im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben - in dieser Weise und nicht als bloßen Hinweis bzw. „Vorschlag“ legt der Senat die Zwischenverfügung („… besteht die Möglichkeit ein Aufgebotsverfahren durchzuführen…“) aus -, scheidet hier bereits deshalb aus, weil die Antragsteller von Anfang an haben klarstellen lassen, dass sie nicht gewillt sein werden, ein solches Verfahren durchzuführen, weil sie die Verantwortung für den Verlust des Grundschuldbriefs beim Amtsgericht Kassel sehen. In einem solchen Fall ist für eine Zwischenverfügung kein Raum; das Grundbuchamt hätte die Zwischenverfügung nicht aufrechterhalten dürfen, sondern über den Eintragungsantrag unmittelbar entscheiden müssen (vgl. BeckOK GBO/Zeiser, Stand: 01.03.2025, § 18 Rz. 14a m. w. N.; OLG Düsseldorf FGPrax 2021, 57; ZWE 2020, 273; Beschluss vom 18.10.2019, >3 Wx 99/19; FGPrax 2017, 152, je zitiert nach juris). Überdies erscheint es auch zweifelhaft, dass das aufgezeigte Hindernis auf diese Weise in angemessener Zeit beseitigt werden könnte; ist dies aber nicht der Fall, scheidet eine Zwischenverfügung ebenfalls aus (vgl. BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 18 Rz. 15 m. w. N.). Für die begehrte Eintragung wäre die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens erforderlich, das mit der Erwirkung eines gerichtlichen Ausschließungsbeschlusses enden könnte. Ein solcher rechtskräftiger Ausschließungsbeschluss nach § 439 Abs. 2 FamFG wäre schon wegen der in diesem Verfahren zwingend einzuhaltenden Fristen (vgl. etwa die §§ 437, 441 Satz 2 FamFG) in der vom Grundbuchamt gesetzten Frist von zwei Monaten keinesfalls zu erwirken.

Den oben unter I. aufgeführten Hinweis am Ende der angefochtenen Verfügung verbunden damit, dass es für den Fall einer geänderten Antragstellung auch einer Änderung des Kaufvertrags bedürfe, sieht der Senat nicht als Bestandteil der anfechtbaren Zwischenverfügung, sondern als (nicht anfechtbaren) Hinweis auf eine vom Grundbuchamt für sachgerecht erachtete anderweitige Verfahrensgestaltung an, so dass hierüber im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden ist. Damit kann offenbleiben, ob Derartiges im Rahmen einer Zwischenverfügung als Mittel der Beseitigung aufgegeben werden könnte und insbesondere, ob der Hinweis auf die erforderliche Änderung des Kaufvertrags inhaltlich gerechtfertigt wäre (vgl. dazu etwa Senat FGPrax 2022, 54, zitiert nach juris).

Ist mithin die ergangene Zwischenverfügung unzulässig, so ist sie durch das Beschwerdegericht in jedem Fall aufzuheben. Eine sachliche Prüfung findet nicht statt. Die Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge hat das Grundbuchamt zu treffen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht die zugrundeliegenden Anträge selbst sind. Diese sind mithin beim Senat nicht angefallen (vgl. auch Senat NotBZ 2023, 226, zitiert nach juris).

Ausgehend davon weist der Senat lediglich wegweisend und ohne jegliche Bindungswirkung für das Grundbuchamt darauf hin, dass die der Zwischenverfügung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamts der Sache nach zutreffend erscheint, nach der eine Wahrung der - wie die Beschwerde nicht beanstandet - im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Eintragungsanträge derzeit ausscheidet. Der Antrag auf Löschung der oben angegebenen Briefgrundschuld dürfte daran scheitern, dass der Grundschuldbrief nicht im Sinne der §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 42 Satz 1 GBO vorgelegt sein dürfte.

Wie oben dargelegt, ergibt sich bereits aus gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 42 GBO, dass es der Vorlegung des Grundschuldbriefs bzw. eines entsprechenden Ausschließungsbeschlusses auch im Fall der Löschung einer Grundschuld bedarf. Daran ändert der Umstand nichts, dass nach den §§ 69 Satz 1, 70 Abs. 1 GBO, 53 GBV dann, wenn eine Grundschuld gelöscht wird, der Brief unbrauchbar zu machen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung der §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 42 GBO selbst. Jede Eintragung „bei einer Grundschuld“ ist nämlich im Interesse der Sicherheit des Verkehrs von der Vorlage des Briefes abhängig zu machen; dazu gehört auch die hier beantragte Löschung des Rechts (vgl. OLG Saarbrücken FGPrax 2019, 168, zitiert nach juris und unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2019, 403 und m. w. N.; BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 41 Rz. 13 m. w. N.). Das Vorliegen einer Ausnahme von der Vorlegungspflicht nach Bundes- oder Landesrecht (vgl. dazu im Einzelnen KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 41 GBO Rz. 27 ff.; Bauer/Schaub/Schneider, a.a.O., § 41 Rz. 47 ff.; NK-BGB/Krause, 5. Aufl., § 1162 Rz. 19 ff.) ist nicht ersichtlich.

Auch wenn sich die Bedeutung der Regelung der §§ 41, 42 GBO als Sollvorschrift darin erschöpft, dass im Falle der Nichtbeachtung die Wirksamkeit der Eintragung nicht berührt wird, besteht für das Grundbuchamt kein Ermessen im Hinblick auf die Vorlage des Grundschuldbriefs, da das Grundbuchamt auch die Einhaltung von Sollvorschriften zu gewährleisten hat. Diese Vorschriften dienen einerseits zusammen mit denen in § 62 GBO dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen; zum anderen - und vor allem - soll das Grundbuchamt dadurch in die Lage versetzt werden, die Bewilligungsberechtigung des von der Eintragung Betroffenen gemäß style="text-decoration:underline">§ 19 GBO zu prüfen. Dafür ist die Briefvorlage notwendig, weil der Gläubiger einer Briefgrundschuld nicht in jedem Fall aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Denn der Übergang des Rechts auf einen neuen Gläubiger kann auch außerhalb des Grundbuchs durch Übertragung der Grundschuld mittels schriftlicher Erklärung und Übergabe des Briefs erfolgen, §§ 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Saarbrücken FGPrax 2019, 168; Senat FGPrax 2018, 150, zitiert nach juris, je m. w. N.).

Diesen gesetzlich festgelegten Prüfungs- und Handlungsverpflichtungen kann das Grundbuchamt hier jedoch nicht nachkommen, weil ihm - jedenfalls derzeit - der Grundschuldbrief oder ein entsprechender Ausschließungsbeschluss nicht im Original (vgl. dazu etwa BeckOK GBO/Wilsch, a.a.O., § 137 Rz. 6a) vorliegt und amtswegige Nachforschungsmaßnahmen innerhalb des Amtsgerichts erfolglos geblieben sind, wie sich aus dem Akteninhalt ergeben dürfte. Danach dürfte - entgegen der Beschwerde - das aufgezeigte Eintragungshindernis vorliegen. Es dürfte ein Fall der §§ 1162, 1192 Abs. 1 BGB vorliegen, nach denen ein Grundschuldbrief, wenn er abhanden gekommen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden kann. Für dieses Aufgebotsverfahren dürfte es keine Rolle spielen, auf welche Art und Weise und wem letztlich der Brief abhanden gekommen ist; die weiteren Umstände des Verlusts sind in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (vgl. dazu Wilsch FGPrax 2012, 231; NK-BGB/Krause, a.a.O., § 1162 Rz. 3; BeckOGK/Volmer, Stand: 01.11.2024, § 1162 BGB Rz. 8 m. w. N.). Die Norm dürfte vielmehr auch dann eingreifen, wenn der Brief sich zur Zeit des Abhandenkommens beim Grundbuchamt befunden hat (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neub. 2019, § 1162 Rz. 4; NK-BGB/Krause, a.a.O., § 1162 Rz. 3). Ein amtswegiges Aufgebotsverfahren, das der Beschwerde offenkundig vorschwebt, sieht § 1162 BGB nicht vor, vgl. § 434 Abs. FamFG. Die Antragsberechtigung ergibt sich dabei aus § 467 Abs. 2 FamFG; antragsberechtigt kann auch der Grundstückseigentümer sein (vgl. dazu im Einzelnen Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 467 Rz. 2). Das Grundbuchamt bzw. das Amtsgericht gehören jedenfalls nicht zu den Antragsberechtigten des § 467 Abs. 2 FamFG. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verfahren zur vereinfachten Kraftloserklärung eines Grundpfandrechtsbriefs nach § 26 GBMaßnG (vgl. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 4246 ff.; KEHE/Keller, a.a.O., § 67 Rz. 3; § 26 GBMaßnG Rz. 1 ff.) nicht einschlägig sein dürfte. Die dort geregelten Ausnahmefälle, etwa das Abhandenkommens des Briefs durch Kriegseinwirkung, können - ungeachtet des fehlenden zeitlichen Anwendungsbereichs im Übrigen (vgl. dazu KEHE/Keller, a.a.O., § 26 GBMaßnG Rz. 2) - nicht auf andere Fälle des Abhandenkommens, jedenfalls soweit sie nicht auf mittelbaren Kriegseinwirkungen beruhen, ausgedehnt werden (vgl. dazu etwa LG München I DNotZ 1950, 347; OLG Hamm DNotZ 1952, 583; KEHE/Keller, a.a.O., § 67 GBO Rz. 4).

Ungeachtet dessen dürfte aber auch das Argument der Beschwerde, der Grundschuldbrief sei dem Grundbuchamt vorgelegt worden (und erst danach abhandengekommen), so dass die Voraussetzungen der §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 42 GBO erfüllt seien, ohnehin nicht durchgreifen. Soweit die Antragsteller in der Beschwerdeschrift der Sache nach auf § 130 (Abs. 3) BGB hingewiesen haben, dürfte diese Vorschrift nicht einschlägig sein, da sie sich lediglich auf den Zugang von Willenserklärungen bezieht. § 130 Abs. 3 BGB gilt nicht für Handlungen innerhalb eines förmlichen Verwaltungs- oder gar Gerichtsverfahrens. Die rechtewahrende Vornahme solcher Verfahrenshandlungen beurteilt sich vielmehr nach den jeweils einschlägigen Verfahrensgesetzen (vgl. etwa BeckOGK/Gomille, Stand: 01.02.2025, § 130 BGB Rz. 126). Ausgehend davon dürfte § 13 Abs. 2, Abs. 3 GBO einschlägig sein. So wird ein Antrag im Grundbuchverfahren wirksam, wenn er beim Grundbuchamt eingeht. Nach § 13 Abs. 2 GBO ist er erst beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zuständigen Person zur Entgegennahme vorgelegt wird. Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens sind nach § 13 Abs. 3 GBO aber nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Das bedeutet, dass es - jedenfalls für die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 146, 361, zitiert nach juris, für die Verfahren des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan) - nicht darauf ankommt, wann der Eintragungsantrag ans Amtsgericht als solches gelangt ist, also etwa auf das Einwerfen in den Briefkasten des Amtsgerichts oder die Aushändigung an den die Postsachen des Amtsgerichts entgegennehmenden Wachtmeister (vgl. etwa KEHE/Volmer, a.a.O., § 13 GBO Rz. 58; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 13 Rz. 69, je unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2b GeschbehAV; Eickmann/Böttcher, Grundbuchverfahrensrecht, Rz. 109; Demharter, a.a.O., § 13 Rz. 23; BeckOK GBO/Reetz, a.a.O., § 13 Rz. 103; Bauer/Schaub/Bauer, a.a.O., § 13 Rz. 48; OLG München FGPrax 2019, 61; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 259, je m. w. N.). Erst mit dem Zugang beim Grundbuchamt kann demgemäß auch eine Bewilligung ihrem Verfahrenszweck gemäß Grundlage einer vom Grundbuchamt zu bewirkenden Eintragung sein (vgl. OLG München FGPrax 2019, 61; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 107; KEHE/Keller/Munzig, a.a.O., § 19 GBO Rz. 118; Bauer/Schaub/Kilian, a.a.O., § 19 Rz. 95). Für die für eine Grundbucheintragung zur Überprüfung der Bewilligungsberechtigung ebenso maßgebliche Vorlage des Grundschuldbriefs beim Grundbuchamt kann nichts anderes gelten (vgl. dazu auch Bauer/Schaub/Bauer, a.a.O., § 13 Rz. 7).

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Hier dürfte nach dem - bislang lediglich glaubhaft gemachten - Vorbringen der Beschwerde jedoch allenfalls nachweisbar sein, dass der verschlossene Umschlag mit dem Grundschuldbrief bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Kassel eingegangen ist. Dies dürfte jedoch nach den obigen Ausführungen für den maßgeblichen Eingang bzw. den Zugang beim Grundbuchamt unzureichend sein, so dass eine weitere beweismäßige Aufklärung dieses Umstands im vorliegenden Grundbuchverfahren nicht erforderlich werden dürfte. Dass der Grundschuldbrief auf der Geschäftsstelle des Grundbuchamts eingegangen bzw. dem Rechtspfleger beim Grundbuchamt übergeben worden wäre, vermag die Beschwerde nicht konkret zu behaupten. Dagegen dürfte der Akteninhalt sprechen; Anderweitiges dürfte sich auch nicht aus dem Inhalt der Eidesstattlichen Versicherung der Notariatsmitarbeiterin A betreffend das Telefongespräch mit der Sachgebietsleiterin vom Grundbuchamt Kassel ergeben.

Soweit die Beschwerde auf die mit einem Aufgebotsverfahren verbundene Kostenbelastung verweist, die die Antragsteller nicht zu verantworten hätten, dürfte dies im vorliegenden Grundbuchverfahren unerheblich bleiben. An der oben geschilderten Rechtslage für dieses Verfahren dürfte dies nichts ändern. Richtig dürfte allerdings sein, dass es zu den Amtspflichten der Posteingangsstelle eines Amtsgerichts auch gehört, dass Post, die in den Organisationsbereich des Gerichts gelangt, dort ordnungsgemäß verwahrt und weitergeleitet wird. Damit dürfte die ordnungsgemäße Verwahrung eines zum Zwecke der Grundbucheintragung übersandten Grundschuldbriefs in den Bereich der Amtstätigkeit eines Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung fallen und die Wahrung der Belange des Antragenden umfassen. Der Bürger muss sich darauf verlassen dürfen, dass ein Gericht mit seinen Unterlagen sorgfältig umgeht. Sollte also nachgewiesen werden, dass der Grundschuldbrief beim Amtsgericht eingegangen und aus ungeklärten Gründen im Organisationsbereich des Gerichts verloren gegangen ist, dürfte es naheliegen, dass ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten des Aufgebotsverfahrens besteht (vgl. dazu LG Stade WM 2008, 1421, zitiert nach juris, zu einem an ein unzuständiges Amtsgericht übersandten Grundschuldbrief; jurisPK-BGB/Wingler, Stand: 02.05.2025, § 839 Rz. 510; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., § 60 Rz. 22; vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2022, 4 U 116/21, zitiert nach juris).

Ist die Beschwerde mithin im Ergebnis erfolgreich, bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch Ausführungen zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde.


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