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GBO § 25

Grundbuchordnung

Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Vermögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 257/22
13. März 2023
2 Wx 257/22 13. März 2023
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 195/13, 1 W 196/13, 1 W 195-196/13
11. Oktober 2013
1 W 195/13, 1 W 196/13, 1 W 195-196/13 11. Oktober 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 11/04
27. Januar 2004
I-3 Wx 11/04 27. Januar 2004
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 116/82
14. Juli 1983
17 U 116/82 14. Juli 1983