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GBO § 34

Grundbuchordnung

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 148/19
12. November 2020
V ZB 148/19 12. November 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 177/15
22. September 2016
V ZB 177/15 22. September 2016