GBO § 35

Grundbuchordnung

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 49/21
8. September 2021
2 Wx 49/21 8. September 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 53/20
2. September 2021
2 Wx 53/20 2. September 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 236/20
29. September 2020
34 Wx 236/20 29. September 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 86/19
23. Dezember 2019
3 Wx 86/19 23. Dezember 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 386/18
4. Juli 2019
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Zivilsenat) - 1 W 73/17
25. Juni 2019
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (13. Zivilsenat) - 13 W 12/17
24. Februar 2017
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 13/16
26. September 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 3/14
2. Juni 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 28/15
23. Mai 2016
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