GBO § 42

Grundbuchordnung

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 212/20
27. Juli 2020
34 Wx 212/20 27. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 122/16
9. Dezember 2016
3 W 122/16 9. Dezember 2016