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GBO § 54

Grundbuchordnung

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 916/14
11. November 2015
9 A 916/14 11. November 2015
Urteil vom Landgericht Stralsund (6. Zivilkammer) - 6 O 203/10
7. April 2011
6 O 203/10 7. April 2011