Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.
GBO § 54
Grundbuchordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 916/14
11. November 2015
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9 A 916/14 | 11. November 2015 |
Urteil vom Landgericht Stralsund (6. Zivilkammer) - 6 O 203/10
7. April 2011
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6 O 203/10 | 7. April 2011 |